Reisebedingungen

Liebe Kunden,

wir, TravelWorks, nachstehend „TW“ abgekürzt, setzen unser ganzes Wissen und unsere Erfahrung ein, um Deine Reise zu einem Erfolg zu machen. Dazu tragen klare rechtliche Bedingungen bei. Wir bitten Dich deshalb, unsere Reisebedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Dir und uns im Falle unserer Buchungsbestätigung zustande kommenden Reisevertrages.

Reisebedingungen 2013

1. Buchungsgrundlagen; Abschluss des Reisevertrages; Verpflichtungen der Buchungsperson

1.1.Grundlage des Angebots von TW und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung der Sprachreise, des Praktikums bzw. des sonstigen Angebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

1.2. Reisemittler, Sprachschulen, örtliche Agenturen und Partner oder sonstige Leistungsträger von TW sind von TW nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von TW zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

1.3. Angaben in Prospekten der Sprachschulen bzw. sonstigen Partner und Leistungsträger von TW, in Hotelführern oder ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von TW herausgegeben werden, sind für TW und die Leistungspflicht von TW nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von TW gemacht wurden.

1.4. Bei Minderjährigen erfolgt mit der Buchung ein Vertragsangebot gleichzeitig für den Minderjährigen, gesetzlich vertreten durch die Eltern oder den/die sonstigen Vertretungsberechtigten, und durch den/die Vertretungsberechtigten selbst.

1.5. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von TW vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.

1.6. Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.7. Für die Buchung, die nur mit dem Buchungsformular von TW schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen kann, gilt:

a) Mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Buchungsformulars bietet der Kunde (bei Minderjährigen entsprechend Ziff. 1.4) TW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch TW zustande, die schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen kann.

2. Anzahlung, Resttzahlung, Zahlungsverzug
2.1. Sämtliche Zahlungen TW vor Reiseende sind nur zahlungsfällig, soweit dem Kunden/Reisenden ein Sicherungsschein gemäß § 651 eK BGB übergeben ist.

2.2. Mit Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Reisenden oder dem Vermittler) ist eine Anzahlung zu leisten. Die Höhe der Anzahlung beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, 10% des Reisepreises max. € 250,- pro Person. 

2.3. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung bei TW zugesandt oder ausgehändigt.

2.4. Soweit TW zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht- oder Aufrechnungsrecht des Kunden/Reisenden besteht, gilt:

a) Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch des Kunden/Reisenden auf Aushändigung der Reiseunterlagen bzw. die Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
b) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist TW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. dieser Bedingungen zu belasten.

3. Preiserhöhung

TW behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
3.1. Eine Erhöhung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für TW nicht vorhersehbar waren.

3.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann TW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TW vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TW vom Kunden verlangen.

3.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen oder Flughafengebühren gegenüber TW erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TW verteuert hat.

3.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat TW den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von TW über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TW unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TW, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. 

4.3. TW hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

a) bis inkl. 60. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises
b) ab 59. bis inkl. 30. Tag vor Reiseantritt: 25% des Reisepreises
c) ab 29. bis inkl. 15. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises
d) ab 14. Tag vor Reiseantritt bis zum Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
e) bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises.

4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TW nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

4.5. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung für Rückführungskosten im Falle von Unfall und Krankheit wird dringend empfohlen.

4.6. TW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit TW nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht TW einen solchen Anspruch geltend, so ist TW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.7. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die vorstehenden Bestimmungen das Recht des Teilnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt bleibt und uneingeschränkt zusteht.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. TW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
6.1. TW kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachteteiner Abmahnung von TW oder deren örtliche Vertreter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

6.2. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Teilnehmer gegen die ihm bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere bezüglich Drogen, Alkohol und das Lenken von Kraftfahrzeugen), Regeln der Sprachschule, Partnerorganisationen, Einsatzstätten oder der Unterkunftseinrichtung verstößt.

6.3. Die örtlichen Vertreter von TW, insbesondere die Mitarbeiter der Sprachschulen, Partnerorganisationen, Einsatzstätten und die Unterkunftsgeber, sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht von TW den Reisevertrag zu kündigen.

6.4. TW ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

a) Wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder dessen gesetzlicher Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über folgende vertragswesentliche Umstände: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers, Essstörungen, gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, TW über Änderungen solcher Umständeunverzüglich zu unterrichten.
b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn TW die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nichtbekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch TW, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.
c) Die Kündigung setzt eine Abmahnung durch TW oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch TW gerechtfertigt ist.

6.5. Im Falle einer berechtigten Kündigung bleibt der Anspruch von TW auf den vereinbarten Gesamtpreis bestehen. TW erstattet jedoch den Betrag zurück, den TW selbst an Aufwendungen erspart oder der an TW von örtlichen Partnern und Leistungsträgern zurückerstattet wurde. Hierzu erteilt TW im Kündigungsfall eine nachprüfbare Abrechnung. Dem Teilnehmer und/oder dessen gesetzlichem Vertreter bleiben Einwendungen gegen diese Abrechnung vorbehalten.

7. Pflicht des Reisenden/Kunden zur Mängelanzeige während der Reise; Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden/Reisenden; Anzeigepflichten bezüglich des Reisegepäcks bei Flügen; verspäteter Zugang von Reiseunterlagen
7.1. Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit TW wie folgt konkretisiert:

a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von TW (Partnerorganisation, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von TW wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Partnerorganisation nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber TW unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. Über den Ort wird der Reisende mit den Reiseunterlagen informiert. Bei Programmen, bei denen der Unterricht nicht in einer Schule stattfindet, ist der Reisende verpflichtet, sich entweder an die in den Reiseunterlagen angegebene Kontaktperson oder an TW direkt unter der unten angegebenen Adresse zu wenden.
d) Ansprüche des Reisenden/Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

7.2. Partnerorganisationen, Agenturen, Reiseleiter und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von TW nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen TW anzuerkennen.

7.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, TW erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn TW oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von TW oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

7.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von TW anzuzeigen.

7.5. Reiseunterlagen: Der Kunde/Reisende hat TW zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von TW mitgeteilten Frist erhält.

8. Beschränkung der Haftung von TW
8.1. Die vertragliche Haftung von TW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit TW für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2. TW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangsund Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TW sind. TW haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TW ursächlich geworden ist. Eine eventuelle Haftung von TW aus dem Vermittlungsvertrag bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

9. Fristgebundene Geltendmachung von Ansprüchen des Reisenden/Kunden; Verjährung von Ansprüchen des Reisenden/Kunden
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber TW unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

9.2. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von TW oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TW oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TW beruhen.

9.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 

9.4. Die Verjährung nach Ziffer 9.2. und 9.3. beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

9.5. Schweben zwischen dem Kunden und TW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder TW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
10.1. TW informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist TW verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlichden Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald TW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.

10.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird TW den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

10.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf der Internetseite von TW abrufbar und in den Geschäftsräumen von TW einzusehen.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. TW wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn TW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11.3. TW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TW eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/ Reisenden und TW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/ Reisende können TW ausschließlich an deren Sitz verklagen.

12.2. Für Klagen von TW gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von TW vereinbart.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2005 - 2013

Reiseveranstalter ist: TravelWorks,
eine Marke der Firma Travelplus Group GmbH

Geschäftsführer: Tanja Kuntz, Torsten Pankok, Peter Churchus
Handelsregister HRB 4596 beim Amtsgericht Münster
Münsterstraße 111, 48155 Münster
Telefon: 02506–8303-0
Telefax: 02506–8303-231
E-Mail: info@travelworks.de


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